Worum es geht
Die Registrierkassenpflicht in Österreich gilt grundsätzlich ab 15.000 € Jahresumsatz netto, wenn davon mehr als 7.500 € bar eingehen. Kartenzahlungen vor Ort zählen dabei als Barumsatz. Für bestimmte Umsätze im Freien gibt es eine Ausnahme: die sogenannte Kalte-Hände-Regelung. Der Name kommt daher, dass sie für Betriebe gedacht ist, die bei Wind und Wetter draußen verkaufen.
Wer unter die Regelung fällt, muss keine Registrierkasse verwenden, keine Belege ausstellen und nicht jeden Verkauf einzeln aufzeichnen. Stattdessen wird die Tageslosung per Kassasturz ermittelt: Am Ende des Tages wird der Kassenstand gezählt und daraus der Umsatz zurückgerechnet, spätestens zu Beginn des nächsten Arbeitstags und für jede Kassa getrennt.
Für wen die Regelung gilt
Die Erleichterung betrifft Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und anderen öffentlichen Orten ausgeführt werden, und zwar nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten. Typische Beispiele sind:
- offene Stände auf Wochen- und Bauernmärkten
- offene Verkaufsbuden auf Christkindl- und Adventmärkten
- Maroni- und Eisstände ohne geschlossenen Verkaufsraum
- Verkauf von Haus zu Haus, etwa durch Rauchfangkehrer
Entscheidend ist eine Umsatzgrenze: Seit 1. Jänner 2026 liegt sie bei 45.000 € netto pro Kalenderjahr, davor waren es 30.000 €. Gezählt werden nur die Umsätze, die tatsächlich im Freien gemacht werden. Hast du mehrere Stände, werden deren Umsätze zusammengerechnet. Umsätze aus einem Geschäft oder Onlineshop zählen für diese Grenze nicht mit, dort gelten aber die normalen Regeln.
Was nicht darunterfällt
Entscheidend ist die Bauart, nicht die Branche. Ein fester Standplatz schadet nicht, solange dir kein fest umschlossener Raum zugeordnet ist. Eine offene Bude, auch auf Rädern, kann darunterfallen. Ein Kiosk, eine Hütte, die während des Verkaufs geschlossen werden kann, oder ein Foodtruck, der aus dem Verkaufsfenster verkauft, fallen nicht darunter. Verkäufe im Laden, im Atelier oder in einer Messehalle sind ohnehin ausgenommen.
Für einfach gebaute Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten sowie für Buschenschanken, die an höchstens 14 Tagen im Jahr geöffnet haben, gibt es eigene Erleichterungen mit derselben Grenze von 45.000 €. Taxis und Mietwagen können die Regelung nicht nutzen.
Wenn die Grenze überschritten wird
Überschreitest du die 45.000 € und liegen deine Barumsätze über 7.500 €, gelten Registrierkassen- und Belegpflicht ab Beginn des vierten Monats nach Ende des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenze überschritten wurde. Bei monatlicher Voranmeldung und Überschreiten im Februar also ab 1. Juni. Die Pflicht fällt erst wieder weg, wenn die Grenze im Folgejahr unterschritten wird und das absehbar so bleibt.
Warum viele trotzdem eine Registrierkasse nutzen
Der Kassasturz klingt bequem, hat aber Nachteile: Am Ende eines langen Markttages muss gezählt und dokumentiert werden, Fehler sind schwer nachvollziehbar, und wer Waren mit unterschiedlichen Steuersätzen verkauft, muss die Aufteilung selbst belegen. Kartenzahlungen kommen dazu und müssen mit den Bareinnahmen zusammengeführt werden.
Eine Registrierkasse auf dem Smartphone nimmt dir das ab: Jeder Verkauf ist erfasst, der Steuersatz stimmt je Position, Bar und Karte sind getrennt, und der Tagesabschluss ist ein Tippen. Wer die Grenze irgendwann überschreitet, muss nichts umstellen. Und weil die Kassa auf dem Handy läuft, braucht es am Stand weder Strom noch WLAN, Barverkäufe funktionieren auch ohne Netz.
So gehst du vor
- Rechne deine Umsätze im Freien pro Jahr zusammen, von allen Ständen gemeinsam.
- Prüfe, ob dein Stand offen ist oder als fest umschlossener Raum gilt, und kläre Grenzfälle mit deiner Steuerberatung.
- Entscheide, ob du die Losung per Kassasturz ermittelst oder eine Registrierkasse nutzt. Wer tatsächlich einzeln aufzeichnet, darf keinen Kassasturz machen.
- Behalte die Umsatzgrenze im Blick, damit du rechtzeitig umstellst.
Stand: 2026-09-17